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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Für unseren gesamten Geschäftsverkehr sowie für sämtliche Vertragsschlüsse mit unseren Abnehmern - im Folgenden Besteller genannt - gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Erteilte Bestellungen gelten als Zustimmung zu nachstehenden Bedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht. Wir widersprechen hiermit ausdrücklich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers. Diese haben für uns auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Das Kollisionsrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen und finden keine Anwendung.
4. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie aus sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – ist 64720 Michelstadt, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann handelt. Wir sind auch berechtigt den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.

§ 2 Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

§ 3 Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % gegenüber den bestellten Mengen behalten wir uns vor. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen der Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für mit Vertretern oder Mitarbeitern des Außendienstes getroffene Absprachen.
2. Werden Materialien, z. B. Trägerplatten, Beläge etc. vom Besteller angeliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindesten 5 % rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die durch die nicht rechtzeitige Anlieferung entstehenden Mehrkosten, sofern er die nicht rechtzeitige Anlieferung verschuldet hat.
3. Angaben über die Materialstärken verstehen sich vor der Oberflächenbeschichtung. Maßabweichungen und Toleranzen können in Anlehnung an die DIN-Vorschriften erfolgen. Handelsübliche oder unwesentliche Abänderungen, die die vertraglich vorgesehene Funktion der Vertragsware nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

§ 4 Preise
1. Unsere Preise verstehen sich ohne Verpackung und frei verladen ab unserem Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Unsere Listenpreise sind grundsätzlich freibleibend, wenn nicht einzelvertraglich ausdrücklich feste Preise vereinbart sind. Die Auslieferung erfolgt daher in der Regel zu den am Auslieferungstag gültigen Listenpreisen.

§ 5 Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten des Auftrages klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind. Soweit wir mit dem Besteller eine Vorauszahlung vereinbart haben, beginnt die Lieferfrist erst mit Erfüllung der Vorauszahlungsverpflichtung durch den Besteller.
2. Wir sind bestrebt, die Lieferzeiten einzuhalten. Lieferung innerhalb einer Woche nach der angegebenen Lieferzeit gilt noch als rechtzeitig.
3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
4. Ist der Versand der Ware aus Gründen nicht möglich, die nicht von uns zu vertreten sind, so gilt die Bereitstellung der Ware und Versandbereitschaftsmitteilung als Vertragserfüllung. 
5. Bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks oder Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, sowie Betriebsstörungen beispielweise durch Unterbrechung der Energieversorgung verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Vertragsware von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse während eines Lieferverzugs auftreten und sie zu Verzögerungen bei unseren Lieferanten führen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig und dürfen vom Besteller nicht zurückgewiesen werden.
7. In Lieferverzug geraten wir erst, wenn der Besteller uns nach Ablauf der vertraglichen Lieferzeit schriftlich eine Frist von mindestens 14 Tagen setzt und diese aus den von uns zu vertretenden Gründen verstreicht. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
8. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu ersetzen.

§ 6 Verpackung und Versand
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Nicht berechnete Spezialverpackung (auch Paletten und massive Palettenhölzer) bleiben unser Eigentum. Der Besteller verpflichtet sich, diese Verpackung sorgfältig aufzubewahren und bei der Beladung zum Zwecke der Rückholung kostenfrei mitzuwirken.
3. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
4. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang auf Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Schäden an der Ware oder der Verpackung sind von dem Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen auf dem Frachtbrief zu bestätigen. Verdeckte Transportschäden sind dem Transportführer sowie dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen zu melden.

§ 7 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe bzw. mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person - spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers - auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wir den Transportweg/Transportmittel gemäß § 7 Nr. 3 bestimmen oder wer die Frachtkosten trägt.
2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Die Wahl des Transportweges oder des Transportmittels erfolgt mangels besonderer Weisungen nach unserem Ermessen ohne Haftung für billigste und/oder schnellste Verfrachtung. Den Abschluss einer Transportversicherung vermitteln wir nur auf ausdrückliche Weisung und auf Rechnung des Bestellers.

§ 8 Annahmeverzug
1. Nimmt der Besteller schuldhaft eine ihm zugeführte Ware nicht ab, so kann sie der von uns beauftragte Frachtführer nach billigem Ermessen dennoch beim Besteller abladen, an nächst gelegener Stelle einlagern oder zu uns zurückbringen, und zwar jeweils auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
2. Nimmt der Besteller schuldhaft die Ware auch innerhalb einer Nachfrist von mindestens 1 Woche nicht ab, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten, unabhängig von getroffenen Zahlungsvereinbarungen sofortige Vorauszahlung verlangen oder einen Selbsthilfeverkauf vornehmen; außerdem entfällt ein bei Vertragsschluss gewährter Rabatt.

§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind unabhängig von Rechnungsstellung oder Rechnungserhalt sofort mit Auslieferung der Ware fällig soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
2. Kommt der Besteller mit einer Forderung in Zahlungsrückstand, werden unsere sämtlichen Forderungen auch aus künftig fällig werdenden Wechseln sofort zur Zahlung fällig. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die auf eine Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers hindeuten, z. B. negative Bonitätsauskünfte, Antrag auf Eröffnung bzw. Abweisung eines Insolvenzverfahrens, außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, Wechselprotest, Klagen usw., werden unsere sämtlichen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Falle sind wir darüber hinaus berechtigt, die Erbringung weiterer Leistung von einer Vorauszahlung in Höhe des zu erwartenden Rechnungsbetrages abhängig zu machen.
Wird uns nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher wir unsere Leistung Zug um Zug gegen Leistung oder Sicherheitsleistung durch den Besteller erbringen können. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3. Die Zahlung mit Wechseln bedarf einer besonderen Vereinbarung. Diskontierungs- und Wechselspesen trägt der Besteller.
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten und mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder darauf ein Zurückbehaltungsrecht zu stützen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum an der Vertragsware vor. Im Falle laufender Rechnungen gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung aus dem jeweiligen Überschuss. Scheck- und Wechselhingabe erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung ohne Regressgefahr als Zahlungseingang in diesem Sinne. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Schuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vertragsware, Vereinahmung des abgetretenen Kauferlöses, zur Verwendung und/oder Verarbeitung der Vertragsware und/oder Einbringung der Vertragsware in ein Grundstück nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt:
3. Der Besteller tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vertragsware bereits jetzt an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Vertragsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen über die Vertragsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf uns nicht möglich, ist der Kunde nicht zur Weiterveräußerung vor Begleichung des Rechnungsbetrages an uns berechtigt.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Besteller gemäß § 10 Nr. 9 von selbst erloschen ist oder wir die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerrufen.
Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Wird die Vertragsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Wird die Vertragsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vertragsware mit anderen, uns nicht gehörenden, beweglichen Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vertragsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vertragsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
5. Wird Vertragsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vertragsware mit allen Nebenrechten vorrangig an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vertragsware ist unser Rechnungsbetrag. Wenn die weiterveräußerte Vertragsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht.
6. Wird Vertragsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vertragsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, vorrangig an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
7. Wird Vertragsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vertragsware mit allen Nebenrechten vorrangig an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
Ebenso tritt er diejenigen Forderungen ab, die ihm aufgrund des Untergangs, der Beschädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der Vertragsware gegen einen Dritten zustehen.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach Erklärung des Rücktritts zur Rücknahme der Vertragsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vertragsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses, zur Verwendung oder zum Einbau der Vertragswaren von selbst, ohne dass wir die Einzugsermächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung der Ware ausdrücklich widerrufen müssen.

§ 11 Mängelhaftung
1. Die Haftung von uns für Mängel setzt voraus, dass der Besteller seiner im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Besteller hinsichtlich offensichtlicher Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen sind.
2. Die Untersuchungspflicht des Bestellers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Bemängelte Ware darf nicht geändert oder in Gebrauch genommen werden. Uns ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.
3. Wir leisten zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl zum Rücktritt oder zur Minderung und zum Schadensersatz vom Vertrag berechtigt.
4. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, so sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
5. Eine Haftung für Mängel, die infolge nicht von uns zu vertretender natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Lagerung, Verarbeitung, Montage und Transport durch den Besteller sowie durch die Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Besteller entstehen, übernehmen wir nicht. Für Mängel infolge von übermäßiger Beanspruchung sowie nicht von uns zu vertretenden Gebäude-, Witterungs- und sonstigen Umwelteinflüssen nach Gefahrübergang haften wir nicht, sofern sich unsere Vertragsware für die nach dem Vertrag vorausgesetzten und gewöhnlichen Verwendungen nicht zum Einsatz unter den vorbezeichneten Einflüssen eignet. 
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht. Ebenso nicht bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
7. Sämtliche Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche des Bestellers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsware bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, des Lebens sowie Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz, im übrigen soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
8. Wir haften auch, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verletzen. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. 
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von uns nicht. Herstellergarantien beleiben hiervon unberührt.
10. Für reine Lohnarbeiten nach Zeichnungen, Mustern oder anderen Unterlagen des Bestellers haften wir nur für sach- und fachgerechte Arbeit und Ausführung. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Besteller überlassenen Unterlagen zu überprüfen. Misserfolge aufgrund fehlerhafter vom Besteller angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu unseren Lasten.

§ 12 Rücktritt
1. Wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn a) nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Besteller seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllen wird und hierdurch das Erbringen der Gegenleistung gefährdet ist (insbesondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Insolvenz, Scheck-Wechsel-Proteste usw.),
b) durch höhere Gewalt, Streik, Eingriffe staatlicher Behörden, Veränderungen der Wirtschaftsstruktur, Kriegsauswirkungen, Betriebsverlegung oder -schließung, die Erfüllung der Lieferverpflichtung nicht nur vorübergehend, ohne dass uns ein Verschulden trifft, verhindert wird,
c) der Besteller den Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt nicht nachkommt,
d) die Erfüllung der Lieferverpflichtung infolge von nicht zu vertretender Nichtbelieferung durch Dritte unmöglich wird,
e) unvorhergesehene außervertragliche Belastungen (Wege- und Einfuhrzölle, Steuern oder sonstige Zuschläge auf die Vertragsware, Devisenschwankung), die nicht der Besteller zu tragen hat, die Erfüllung der Lieferverpflichtung nicht nur vorübergehend erschweren oder verhindern.
2. Dem Besteller steht die Möglichkeit zum Rücktritt nur zu, wenn ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.

§ 13 Schutzrechte
1. Der Besteller steht dafür ein, dass er im Zusammenhang mit uns überlassenen Zeichnungen, Modellen, Mustern und Formen oder Materialen nicht schuldhaft die Rechte Dritter verletzt.
2. Wird uns von einem Dritten die Herstellung und Lieferung von Waren wegen einer auf den Besteller zurückzuführenden Anweisung zur Verwendung von bestimmten Zeichnungen, Modellen, Mustern, Formen oder Materialien unter Berufung auf ein dem Dritten gehörendes Recht untersagt, so sind wir berechtigt - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
3. Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die uns aus der Verletzung etwaiger Rechte und aus deren Geltendmachung erwachsen, gehen zu Lasten des Bestellers. Für etwaige Prozesskosten hat uns der Besteller einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.

Werbehinweise
Wir sind berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Form auf unsere Firma hinzuweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.